Umsatzsteuerpflicht in Italien

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  1. Einführung
  2. Umsatzsteuerpflicht kurz erklärt
    1. Umsatzsteuerpflicht im EU-Recht
    2. Umsatzsteuerpflicht im italienischen Recht
    3. Keine Umsatzsteuerpflicht
  3. Rechnungsstellung für Umsatzsteuerpflichtige
  4. Drei Voraussetzungen für die Anwendung der Umsatzsteuer
  5. Umsatzsteuerzuständigkeit
    1. Das Territorialitätsprinzip
  6. Umsatzsteuerfreiheit
    1. Nichtsteuerpflichtige Transaktionen
    2. Steuerbefreite Transaktionen
    3. Ausgeschlossene Transaktionen
  7. Vorsteuerabzug

Die Umsatzsteuer (USt.) spielt eine Schlüsselrolle in Sachen Unternehmensfinanzen in Italien. Wenn Sie ein Unternehmen in Italien führen oder eine Expansion dorthin planen, sollten Sie also wissen, wer umsatzsteuerpflichtig ist und welche steuerlichen Pflichten Sie genau haben. In diesem Artikel wird erläutert, wer umsatzsteuerpflichtig ist und was Sie bei Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug beachten sollten.

Inhalt

  • Umsatzsteuerpflicht kurz erklärt
  • Rechnungsstellung für Umsatzsteuerpflichtige
  • Drei Voraussetzungen für die Anwendung der Umsatzsteuer
  • Umsatzsteuerzuständigkeit
  • Umsatzsteuerfreiheit
  • Vorsteuerabzug

Umsatzsteuerpflicht kurz erklärt

Umsatzsteuerpflicht im EU-Recht

Laut Artikel 9 der Richtlinie 2006/112/EG ist umsatzsteuerpflichtig, wer ungeachtet von Ort, Zweck oder Ergebnis selbständig eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Als gewerbliche Tätigkeiten gelten dabei:

  • Tätigkeiten von Produzenten, Händlern oder Dienstleistern insbesondere in Bergbau, Landwirtschaft oder freien Berufen

  • Die Nutzung materieller oder immaterieller Vermögenswerte zur laufenden Erwirtschaftung von Erträgen

Steuerpflichtig kann auch sein, wer gelegentlich neue Beförderungsmittel bereitstellt, die vom Verkäufer, vom Kunden oder in dessen Auftrag außerhalb eines Mitgliedstaats aber innerhalb der EU an den Kunden geschickt werden.

Umsatzsteuerpflicht im italienischen Recht

Nach italienischem Recht ist umsatzsteuerpflichtig, wer im Rahmen einer gewerblichen, künstlerischen oder freien Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen nach Artikel 4 und 5 des Präsidialdekrets Nr. 633/72 bereitstellt. Wer eine solche Tätigkeit ausübt und Einfuhren oder innergemeinschaftliche Umsätze tätigt, ist ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuerpflichtige („De-jure-Steuerzahler“) müssen die USt. auf ihren Rechnungen als zusätzliche Steuer auf den Preis der verkauften Waren bzw. Dienstleistungen ausweisen. Letztendlich tragen jedoch die Kunden („De-facto-Steuerzahler“) die Steuer, obwohl sie keine direkten Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus haben.

Da jedoch die Umsatzsteuerpflichtigen die USt. auf ihre Verkäufe berechnen müssen, sind sie es auch, die die auf steuerpflichtige Umsätze erhobene USt. an die Steuerbehörden weiterreichen müssen. Dazu gehören auch innergemeinschaftliche Umsätze. Umsatzsteuerpflichtige müssen zudem Nachweis- und Registrierungspflichten zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erfüllen, auch wenn sie die Steuer gar nicht zahlen müssen (Artikel 17/1 des Präsidialdekrets Nr. 633/1972 und Artikel 44/1 I des Gesetzesdekrets Nr. 331/1993).

Keine Umsatzsteuerpflicht

Natürliche und steuerpflichtige Personen, die Tätigkeiten für den persönlichen Gebrauch oder für ihre Angestellten ausüben, sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Während Privatkunden de facto Steuerzahler sind, da sie die gezahlte Steuer nicht zurückfordern können, gelten sie nicht als umsatzsteuerpflichtig, da sie keine steuerlichen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden haben.

Rechnungsstellung für Umsatzsteuerpflichtige

Steuerpflichtige und natürliche Personen, die steuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen anbieten, müssen eine Rechnung ausstellen. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Unternehmen in Italien elektronische Rechnungen ausstellen und diese über das Informationsaustauschsystem der italienischen Steuerbehörde einreichen.

Sie müssen Rechnungen sowohl für B2B-Transaktionen (bei denen beide Parteien umsatzsteuerpflichtig sind) als auch für B2C-Transaktionen (bei denen der Lieferant umsatzsteuerpflichtig und der Käufer eine natürliche Person ist) ausstellen.

Um eine elektronische Rechnung korrekt auszustellen, müssen Sie eine geeignete Software für E-Rechnungen verwenden. Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Rechnungsdatum
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer
  • Daten zum Aussteller einschließlich Firmen-, Geschäfts oder Handelsname, Vor- und Zuname und Wohn- bzw. Geschäftssitz
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (partita IVA)
  • Kundendaten einschließlich Firmen-, Geschäfts oder Handelsname, Vor- und Zuname und Wohn- bzw. Geschäftssitz
  • Kundenseitige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. bei Steuerpflichtigen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat die von deren Ansässigkeitsland ausgestellte USt-IdNr.
  • Steueridentifikationsnummer für Privatpersonen ohne USt-IdNr.
  • Beschreibung, Menge und Preis der jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen
  • Lieferdatum
  • Zahlungsdatum, sofern dieses vom Rechnungsdatum abweicht
  • USt.-Satz und Steuerbemessungsgrundlage
  • Empfängercode bei Rechnungen an Unternehmen oder Freiberufler, der eindeutige Code für Rechnungen an öffentliche Stellen oder „00000000“ im Feld „Empfängercode“ bei Rechnungen an Privatpersonen

Drei Voraussetzungen für die Anwendung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird gemäß Artikel 1 des Präsidialdekrets 633/1972 erhoben, in dem es heißt: „Die Umsatzsteuer gilt für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen innerhalb des italienischen Staatsgebiets im Rahmen einer gewerblichen, künstlerischen oder beruflichen Tätigkeit sowie für Einfuhren durch eine Vertragspartei.“

Damit die Umsatzsteuer angewendet werden kann, muss die jeweilige Transaktion drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Objektive Voraussetzung
    Der Umsatz ist als Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Artikel 2 und 3 des Präsidialdekrets einzustufen.

  • Subjektive Voraussetzung
    Die Transaktion muss von einer natürlichen Person stammen, die regelmäßig einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten nachgeht.

  • Territoriale Voraussetzung
    Die Transaktion muss innerhalb des italienischen Staatsgebiets stattfinden.

Umsatzsteuerzuständigkeit

Das Territorialitätsprinzip bestimmt, wo die USt. auf Transaktionen erhoben wird, die von Steuerpflichtigen auf italienischem Hoheitsgebiet getätigt oder empfangen werden.

Das Territorialitätsprinzip

Damit eine Transaktion USt.-pflichtig ist, muss die Lieferung der Waren bzw. Dienstleistungen auf italienischem Hoheitsgebiet erfolgen.

Die Steuerbehörde geht von einer Lieferung auf italienischem Hoheitsgebiet aus, wenn es sich um Immobilien oder bewegliches Eigentum aus dem Inland, der EU oder einer Regelung zur vorübergehenden Einfuhr innerhalb des Landes handelt.

Darüber hinaus geht die Steuerbehörde von einer Leistungserbringung in Italien aus, wenn die Dienstleistungen an Steuerpflichtige gehen, die in dem Land ansässig sind (B2B). Andere Dienstleistungen gelten als in Italien erbracht, wenn sie von inländischen Steuerpflichtigen an nicht steuerpflichtige Kunden gehen (B2C).

Umsatzsteuerfreiheit

In Italien wird die Umsatzsteuer auf drei Umsatzarten nicht erhoben: nicht steuerpflichtige, steuerbefreite und ausgeschlossene.

Nichtsteuerpflichtige Transaktionen

Nicht steuerpflichtige Umsätze entstehen beim Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen ins Ausland. Hier besteht weiterhin Rechnungs-, Melde- und Deklarationspflicht, aber es fallen keine Steuern an. Die wichtigsten Transaktionen, die zu dieser Kategorie gehören, sind:

  • Ausfuhren
  • Transaktionen, die als Exporte behandelt werden
  • Internationale Dienstleistungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel
  • Transfers an Reisende aus Nicht-EU-Ländern
  • Transaktionen mit San Marino und Vatikanstadt
  • Transaktionen im Rahmen internationaler Verträge und Vereinbarungen
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen

Steuerbefreite Transaktionen

Steuerbefreit sind Umsätze aus bestimmten Waren und Dienstleistungen, die laut Verordnung ausdrücklich als USt.-befreit eingestuft werden. Dazu gehören Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildungs und Kultur sowie bestimmte Immobilientransaktionen. Die vollständige Liste finden Sie in Artikel 10 des Präsidialdekrets 633/1972. Es gelten Rechnungs-, Melde- und Deklarationspflichten, aber es wird keine USt. berechnet.

Ausgeschlossene Transaktionen

Ausgeschlossen sind Umsätze, die nicht mindestens eine objektiven, subjektiven oder territorialen Voraussetzungen für die Anwendung der USt. erfüllen. Beispiele hierfür sind Verzugszinsen und Verpackungskosten. Da diese Transaktionen nicht unter die USt. fallen, ist keine Rechnungsstellung oder Anmeldung erforderlich. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls ausgeschlossen.
Mit den sich ändernden Steuervorschriften Schritt zu halten, kann für Ihr Unternehmen eine Herausforderung sein. Mit automatisierten Tools wie Stripe Tax behalten Sie Ihre Transaktionen im Blick und werden darauf hingewiesen, wann und wo Sie sich steuerlich registrieren müssen. Stripe Tax berechnet automatisch die korrekten Steuerbeträge und hilft bei der Einreichung von Steuererklärungen über akkreditierte Partner oder erstellt detaillierte Berichte, damit Sie Ihre Steuererklärungen selbst einreichen können.

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist ein Verfahren, das es Umsatzsteuerpflichtigen ermöglicht, die auf geschäftliche Ausgaben gezahlte USt. von ihrer Umsatzsteuerschuld abzuziehen. In der Praxis können Unternehmen so ihre Umsatzsteuerschuld senken. Denn die bereits auf Waren oder Dienstleistungen für ihre Geschäftstätigkeit gezahlte USt. kann abgezogen werden.

Für den Vorsteuerabzug gelten diese Voraussetzungen:

  • Der Lieferant gibt die Steuer über die Rechnung an den Kunden weiter, damit der Lieferant die gezahlte USt. zurückfordern kann.
  • Die Transaktion muss eindeutig dem Unternehmen zuzuordnen sein, es muss also ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kauf und der Geschäftstätigkeit bestehen.
  • Keine der Bedingungen für die Nichtabzugsfähigkeit der USt. nach Artikel 19-bis1 und 19-ter des Präsidialdekrets 633/72 darf erfüllt sein.
  • Sie können die USt. nur abziehen, wenn steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige Umsätze getätigt werden. Ein Abzug bei steuerbefreiten oder ausgeschlossenen Transaktionen ist nicht möglich.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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